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Leben & Wohnen

Grundsicherung

Informationen

Seit dem 1.1.2003 gibt es die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt.

Rechtsgrundlage für die Grundsicherung ist das Sozialgesetzbuch, 12. Buch, Kapitel 4.

Wer kann Leistungen nach diesem Gesetz erhalten?

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

  • die das 65. Lebensjahr vollendet haben (siehe Tabelle) oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Tabelle:

Leistungsberechtigt wegen Alters ist, wer die Altersgrenze erreicht hat. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: 

für den
Geburtsjahrgang

erfolgt eine Anhebung
um Monate

auf Vollendung eines Lebensalters
von

1947

1

65   + 1 Monat

1948

2

65   + 2 Monaten

1949

3

65   + 3 Monaten

1950

4

65   + 4 Monaten

1951

5

65   + 5 Monaten

1952

6

65   + 6 Monaten

1953

7

65   + 7 Monaten

1954

8

65   + 8 Monaten

1955

9

65   + 9 Monaten

1956

10

65   + 10 Monaten

1957

11

65   + 11 Monaten

1958

12

66

1959

14

66   + 2 Monaten

1960

16

66   + 4 Monaten

1961

18

66   + 6 Monaten

1962

20

66   + 8 Monaten

1963

22

66   + 10 Monaten

1964

24

67

Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.

Anspruch auf Leistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.

Zum Einkommen gehören zum Beispiel:

  • Renten
  • Erwerbseinkommen
  • Pensionen
  • Wohngeld
  • Unterhalt des getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten, Lebenspartners
  • Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten u. a.
  • Zinsen
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Sonstiges

Zum Vermögen gehören zum Beispiel:

  • Haus- und Grundvermögen
  • PKWs
  • Bargeld
  • Guthaben auf Konten
  • Wertpapiere
  • Bausparverträge
  • Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen

Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 2.600 € und bei Verheirateten/Lebenspartnern von 3.214 €.

Keinen Anspruch auf Leistungen haben

  • Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen (Kindern bzw. Eltern) jährlich einen Betrag von 100.000 € übersteigt,
  • Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
  • ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

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