Sprungziele
Inhalt

Friedhöfe

Gewerbeangelegenheiten

Informationen

Gewerbeangelegenheiten

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelleanfängt, muss dies gleichzeitig bei der Gemeindeverwaltung anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn der Betrieb verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbetreibenden der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind oder der Betrieb aufgegeben wird.

Ob das Gewerbe möglicherweise erlaubnispflichtig sein könnte, erfragen Sie bitte beim zuständigen Sachbearbeiter.

nach oben zurück